Kostenübernahme der Behandlung
Logopädische Therapie zählt im deutschen Gesundheitssystem zu den sogenannten Heilmitteln. Heilmittelverordnungen (Rezepte) können von Hausärzten, Kinderärzten, HNO-Ärzten, Phoniatern und Neurologen sowie Kieferorthopäden ausgestellt werden. Wenn Sie eine logopädische Behandlung benötigen, dann wenden Sie sich bitte an den Arzt Ihres Vertrauens.
Beachten Sie bitte, dass die Therapie spätestens 14 Tage nach Ausstellung der Verordnung beginnen muss. Manchmal kann es daher sinnvoll sein, zunächst einen Termin in unserer Praxis zu vereinbaren, bevor man die Verordnung beim Arzt abholt.
Die Kosten einer logopädischen Therapie werden sowohl von den gesetzlichen als auch, je nach Vertrag, von den privaten Krankenkassen übernommen.
Zuzahlung und Rezeptgebühr
Als gesetzlich Versicherte sind Sie ab dem 18.Lebensjahr per Gesetz zur Zuzahlung zur logopädischen Behandlung verpflichtet. Ihr Eigenanteil an den erhaltenen Leistungen beträgt 10% der gesamten Behandlungskosten, zuzüglich einer Rezeptgebühr von aktuell 10,00€ je Rezept.
In bestimmten Fällen können Sie seit dem 01.01.2004, einen Ausweis zur Befreiung von der Zuzahlungspflicht beantragen. Der Ausweis gilt ab Ausstellungsdatum und muss jährlich neu beantragt werden. Weitere Infos dazu erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse.