Kostenübernahme der Behandlung

Logopädische Therapie zählt im deutschen Gesundheitssystem zu den sogenannten Heilmitteln. Heilmittelverordnungen (Rezepte) können von Hausärzten, Kinderärzten, HNO-Ärzten, Phoniatern und Neurologen sowie Kieferorthopäden ausgestellt werden. Wenn Sie eine logopädische Behandlung benötigen, dann wenden Sie sich bitte an den Arzt Ihres Vertrauens.

Beachten Sie bitte, dass die Therapie spätestens 14 Tage nach Ausstellung der Verordnung beginnen muss. Manchmal kann es daher sinnvoll sein, zunächst einen Termin in unserer Praxis zu vereinbaren, bevor man die Verordnung beim Arzt abholt.

Die Kosten einer logopädis­chen Ther­a­pie werden sowohl von den geset­zlichen als auch, je nach Vertrag, von den pri­vaten Krankenkassen übernommen.

Zuzahlung und Rezeptgebühr

Als geset­zlich Ver­sicherte sind Sie ab dem 18.Lebensjahr per Gesetz zur Zuzahlun­g zur logopädis­chen Behand­lun­g verpflichtet. Ihr Eigenan­teil an den erhal­te­nen Leis­tun­gen beträgt 10% der gesamten Behandlungskosten, zuzüglich einer Rezeptgebühr von aktuell 10,00€ je Rezept.

In bes­timmten Fällen können Sie seit dem 01.01.2004, einen Ausweis zur Befreiung von der Zuzahlungspflicht beantra­gen. Der Ausweis gilt ab Ausstellungsdatum und muss jährlich neu beantragt werden. Weit­ere Infos dazu erhal­ten Sie von Ihrer Krankenkasse.